§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen “Israelstiftung in Deutschland”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck der Stiftung wird verwirklicht durch die Förderung internationaler Beziehungen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Initiativen, Projekte oder Personen, die im Sinne des Stiftungszwecks tätig sind und insbesondere die Erinnerung an das jüdische Erbe Deutschlands, die Katastrophe des Holocausts und die hieraus erwachsene Verpflichtung zur Pflege der besonderen Beziehungen zwischen Deutschland und Israel sowie das Eintreten gegen jede Form von Antisemitismus, werden gefördert und mit dem “Zukunftspreis der Israelstiftung in Deutschland“ ausgezeichnet.
Der Zukunftspreis soll alle zwei Jahre verliehen werden. Die Auswahl der Preisträger erfolgt im Einvernehmen zwischen Vorstand und Kuratorium. - Durch verfügbare Mittel der Stiftung sollen Projekte im Sinne des Stiftungszwecks durch öffentliche Ehrung und durch Geldpreise in ihrer Arbeit bestätigt und gefördert werden.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
- Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
-
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende oder den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- das Kuratorium
Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand sollte aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen bestehen. Der Vorstand wählt im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes und seine beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Nach ihrem/seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre, die der übrigen Vorstands-mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Vorstands kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
- Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine
Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen
Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung
der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied.
- Der
Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen
der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist
insbesondere
- a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der
Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des
Stiftungsvermögens,
- c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
- Der
Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Kooperationen
sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht dem Stiftungszweck
entgegenstehen. Sie sollten mit dem Kuratorium abgesprochen sein und
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes.
- Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen
entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe
eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums
- Das
Kuratorium sollte aus mindestens 13 und höchstens 19 Personen bestehen.
- Die
Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 7 Jahre. Wiederbestellung ist
zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die
verbleibenden Mitglieder ihre Nachfolger.
- Das
Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der
Mitglieder des Kuratoriums.
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das
Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des
Stifterwillens durch den Vorstand.
- Das
Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die
stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner
Mitte.
- Dem
Kuratorium obliegt insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des
Vorstandes, c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13. - Das
Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die
Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen
entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe
eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§ 11
Beschlüsse
- Der
Vorstand und das Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich
aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen
Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die
Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
- Umlaufbeschlüsse
sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von
Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser
Satzung.
§ 12
Satzungsänderung
- Über
Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt
der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
- Wenn
aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung
des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und
Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen
Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue
Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 13
Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer
Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände
es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen
und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder
neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss
entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an die “Deutsch-Israelische Gesellschaft e. V. in Berlin”, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet entsprechend ihrem
Vereinszweck, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen
des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Die Gesellschaft dient
der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der
Verständigung der Völker, insbesondere im Nahen Osten. Zur
Erreichung dieser übergeordneten Ziele dient die Gesellschaft darüber hinaus
der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Bildung.
§ 15
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden
Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine
Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
Münster, Fassung vom 20.05.2019