Satzung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen “Israelstiftung in Deutschland”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster.

§ 2
Gemeinnütziger Zweck

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck der Stiftung wird verwirklicht durch die Förderung internationaler Beziehungen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Initiativen, Projekte oder Personen, die im Sinne des Stiftungszwecks tätig sind und insbesondere die Erinnerung an das jüdische Erbe Deutschlands, die Katastrophe des Holocausts und die hieraus erwachsene Verpflichtung zur Pflege der besonderen Beziehungen zwischen Deutschland und Israel sowie das Eintreten gegen jede Form von Antisemitismus, werden gefördert und mit dem “Zukunftspreis der Israelstiftung in Deutschland“ ausgezeichnet.
    Der Zukunftspreis soll alle zwei Jahre verliehen werden. Die Auswahl der Preisträger erfolgt im Einvernehmen zwischen Vorstand und Kuratorium.
  4. Durch verfügbare Mittel der Stiftung sollen Projekte im Sinne des Stiftungszwecks durch öffentliche Ehrung und durch Geldpreise in ihrer Arbeit bestätigt und gefördert werden.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
    Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende oder den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6
Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand
    2. das Kuratorium
      Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
  2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand sollte aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen bestehen. Der Vorstand wählt im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes und seine beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Nach ihrem/seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre, die der übrigen Vorstands-mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden des Vorstands kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
  3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
    1. a)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    2. b)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
    3. c)  die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Kooperationen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht dem Stiftungszweck entgegenstehen. Sie sollten mit dem Kuratorium abgesprochen sein und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 9
Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium sollte aus mindestens 13 und höchstens 19 Personen bestehen.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 7 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder ihre Nachfolger.
  3. Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
  2. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  3. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
    a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes, c) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
    d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.
  4. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.

§ 11
Beschlüsse

  1. Der Vorstand und das Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
  2. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

§ 12 
Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
  2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 13
Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd oder nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die “Deutsch-Israelische Gesellschaft e. V. in Berlin”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet entsprechend ihrem Vereinszweck, die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens zu vertiefen. Die Gesellschaft dient der Förderung internationaler Verbundenheit, der Toleranz und der Verständigung der Völker, insbesondere im Nahen Osten. Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele dient die Gesellschaft darüber hinaus der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Bildung.

§ 15
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 16
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 17
Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.



Münster, Fassung vom 20.05.2019